Interne Meldestelle
Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.
Interne Meldestelle
Für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde im Amt für Zentrale Dienste (Hauptamt), eine "interne Meldestelle" eingerichtet. Die interne Meldestelle betreibt zwei Meldekanäle (E-Mail, Telefon). Eine persönliche Kontaktaufnahme ist nach vorheriger Terminabsprache ebenfalls möglich.
Kontakt
Telefon: +49 (0) 38735 494-11
Post-Adresse:
Stadt Plau am See
Amt für Zentrale Dienste
Persönlich/Vertraulich
Interne Meldestelle
Markt 2
19395 Plau am See
Ablauf
Die interne Meldestelle wird eingehende Meldungen bearbeiten, indem sie den Eingang bestätigt, eventuell weitere Informationen nachfragt, den Sachverhalt auf Stichhaltigkeit prüft und ggf. erforderliche Maßnahmen trifft. Die hinweisgebende Person erhält nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu ergriffenen Folgemaßnahmen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung.
Wichtig ist: Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig, also nicht weisungsgebunden.
Wenn Sie einen Hinweis an die interne Meldestelle richten wollen, so beachten Sie bitte den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes: Die interne Meldestelle ist nur zuständig für Meldungen über mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurde oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuch der Verschleierung solcher Verstöße. Das Hinweisgeberschutzgesetz beschäftigt sich also ausschließlich mit Hinweisen / Whistleblowing im beruflichen Kontext. Zudem hat der Gesetzgeber besondere Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gemäß § 5 HinSchG ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen und der Pflicht zu ihrer Bewahrung den Vorrang eingeräumt.
Externe Meldestelle
Für hinweisgebende Personen besteht zudem die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle des Bundes zu wenden. Die externe Meldestelle befindet sich beim Bundesamt für Justiz.